Versicherungsschutz

Was ist versichert?

  • Arbeitsunfälle
    Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf Betriebswegen erleiden. Der Gesundheitsschaden muss direkte Folge des Unfalls sein. Die Berufsgenossenschaften decken aber nur Risiken ab, die in einem inneren Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeiten stehen. Nicht versichert sind deshalb Tätigkeiten, die nicht dem Unternehmen, sondern überwiegend privaten Zwecken dienen, z. B. Essen und Trinken, Einkaufen, Spazierengehen.

  • Wegeunfälle
    Wegeunfälle sind Unfälle, die Beschäftigte auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit erleiden. Der Gesundheitsschaden muss direkte Folge des Unfalls sein. Auch Umwege können versichert sein, zum Beispiel wenn diese nötig werden:
    • um Kinder während der Arbeitszeit unterzubringen
    • bei Fahrgemeinschaften
    • bei Umleitungen
    • weil der Arbeitsplatz über einen längeren Weg schneller erreicht werden kann.

Was tun bei einem Arbeits- oder Wegeunfall?

  • Berufskrankheiten
    Berufskrankheiten sind Erkrankungen, die durch besondere Einwirkungen verursacht sind, denen die Betroffenen durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Erkrankungen sind in einer Berufskrankheiten-Liste aufgeführt, die von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. Auch Erkrankungen, die noch nicht in der Liste genannt sind, können im Einzelfall anerkannt werden, wenn nach neueren Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft die Voraussetzungen erfüllt sind. Zu den häufigsten Berufskrankheiten zählen die Lärmschwerhörigkeit, Hauterkrankungen und Erkrankungen der Atemwege.

    Wer hilft bei Verdacht auf eine Berufskrankheit?

  

Häufig gestellte Fragen

Alle Arbeitnehmer in einem Betrieb sind automatisch in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Die Branchenzugehörigkeit des Betriebes in dem Sie arbeiten ist entscheidend dafür, bei welcher Berufsgenossenschaft Sie versichert sind. Als Arbeitsunfälle gelten dabei Unfälle, die Arbeitnehmer bei ihrer Arbeit oder auf den täglichen, direkten Arbeits- und Dienstwegen erleiden und die in einem Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit stehen.

Ja, versichert sind die direkten Wege von und zum Ort der Tätigkeit. Bei Abweichungen und Umwegen von diesem Weg verlieren Sie in der Regel den Versicherungsschutz. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn Sie Ihr Kind in die Betreuung oder die Schule bringen oder eine Fahrgemeinschaft haben.

Ja. Die Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft sind auf dem Weg zur und von der Arbeit versichert. Eine Fahrgemeinschaft entsteht, wenn mehrere Berufstätige gemeinsam ein Fahrzeug auf dem Weg zur oder von der Arbeit benutzen. Fahrer und Mitfahrer müssen dabei nicht im gleichen Betrieb arbeiten und auch nicht regelmäßig zusammenfahren.

Nein. Tätigkeiten und Wege im Rahmen der selbständigen Arbeitssuche gehören regelmäßig zum privaten und damit nicht von der gesetzlichen Unfallversicherung erfassten Lebensbereich. Anders sieht es bei Arbeitslosen aus, die sich auf Grund einer Aufforderung der Bundesagentur für Arbeit bei möglichen Arbeitgebern vorstellen. Diese stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Ja. Wenn Sie Ihre berufliche Tätigkeit wieder aufnehmen, sind Sie automatisch gesetzlich unfallversichert. Sie gelten dann als nicht mehr arbeitsunfähig. Bitte beachten Sie hierbei, dass Sie sich selbst im Betrieb gefährden können, wenn Sie sich vorzeitig und gegen ärztlichen Rat für eine Tätigkeitsaufnahme entscheiden.

Grundsätzlich riskiert jeder, der alkoholisiert arbeitet oder am Straßenverkehr teilnimmt, neben der Gefährdung seiner Gesundheit und der seiner Mitmenschen den Verlust seines Versicherungsschutzes.

Versicherungsschutz im Unternehmen

Ist ein Mitarbeiter wegen Volltrunkenheit nicht mehr in der Lage, eine dem Unternehmen ernstlich dienende Tätigkeit auszuüben (Leistungsausfall), besteht grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Führt der Alkoholgenuss zu einem Leistungsabfall, entfällt der Versicherungsschutz, wenn der Alkoholeinfluss allein die wesentliche Bedingung und damit rechtlich allein die Unfallursache ist. Das ist der Fall, wenn das auf Alkoholkonsum beruhende Fehlverhalten an der Unfallentstehung derart mitgewirkt hat, dass dagegen die betriebsbedingten Umstände so unbedeutend sind, dass sie außer Betracht bleiben müssen.

Versicherungsschutz im Straßenverkehr

Bei einem Unfall im Straßenverkehr entfällt bei einem Leistungsausfall der Versicherungsschutz. Bei einem Leistungsabfall besteht kein Versicherungsschutz, wenn die alkoholbedingte Fahruntüchtigkeit die wesentliche Unfallursache ist, d.h. wenn der Versicherte in nüchternem Zustand bei gleicher Sachlage nicht verunglückt wäre. Kraftfahrer sind ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig. Liegt der BAK- Wert unter 1,1 Promille (relative Fahruntüchtigkeit), muss aufgrund von zusätzlichen Tatsachen (sog. alkoholtypische Ausfallerscheinungen) bewiesen werden, dass der Fahrer alkoholbedingt fahruntüchtig war.

Die Arbeitszeit in Deutschland ist durch das Arbeitszeitgesetz geregelt. Danach darf die werktägliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers acht Stunden nicht überschreiten; sie kann aber unter bestimmten Voraussetzungen auf bis zu zehn Stunden verlängert werden. Die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes überwachen die staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung besteht grundsätzlich auch dann, wenn der Arbeitnehmer über die gesetzlich vorgeschriebene tägliche Höchstarbeitszeit hinaus für das Unternehmen tätig ist. Maßgebend für den Versicherungsschutz ist, dass der Arbeitsnehmer zum Unfallzeitpunkt eine Tätigkeit durchführt, die dem Unternehmen dienen soll.

Bei Dienstreisen oder einer im Voraus zeitlich begrenzten länger dauernden Entsendung ins Ausland besteht weiterhin Versicherungsschutz, soweit das Beschäftigungsverhältnis in Deutschland besteht. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf alle betrieblichen Tätigkeiten und damit verbundenen Wege einschließlich der An- und Abreise. Rein private Tätigkeiten (z.B. Stadtbummel, Nahrungsaufnahme, Schlafen und Körperpflege) sind nicht versichert.

Nähere Informationen

Während der Wartezeit im häuslichen bzw. sonstigen privaten Bereich besteht grundsätzlich kein Unfallversicherungsschutz. Daran ändert es auch nichts, wenn Beschäftigte ein Diensthandy bei sich haben oder ein Dienstfahrzeug nutzen müssen. Kommt es währenddessen zu einem Unfall, setzt der Unfallversicherungsschutz nur unter einer Bedingung ein: Eine betriebliche Tätigkeit, die mit der Rufbereitschaft in Zusammenhang steht, muss den Unfall mitverursacht haben.

Auf dem Weg zum angeforderten Arbeitseinsatz besteht Versicherungsschutz wie beim normalen Weg zur Arbeit.

Eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung (z. B. Betriebsfeier oder Betriebsausflug) ist versichert, wenn sie die Verbundenheit innerhalb des Betriebes fördern soll und damit wiederum dem Unternehmenserfolg dient. Gemeinschaftsveranstaltungen einzelner Abteilungen des Unternehmens sind versichert, wenn die Abteilung als Veranstalter fungiert und von der Unternehmensleitung dazu befugt wurde. Beschränkt sich die Veranstaltung auf eine Abteilung des Unternehmens, muss sie einerseits nur für die Angehörigen dieser Abteilung offen stehen, sich aber andererseits an alle Angehörigen dieser Abteilung richten. Erforderlich ist die Anwesenheit der entsprechenden Unternehmens- bzw. Abteilungsleitung.

Art und Umfang der Veranstaltung sowie deren Beginn und Ende sollten festgelegt sein. Die Veranstaltung und damit der Versicherungsschutz enden mit Erreichen der festgelegten Dauer bzw. wenn die Unternehmens- bzw. Abteilungsleitung das Fest verlässt.

Nicht zu den betrieblichen Gemeinschaftsveranstaltungen zählen Abenteuerfahrten, Erlebniswochenenden, Incentiv-Reisen usw. Im Vordergrund steht hier oftmals die Belohnung für geleistete Arbeit, ohne dass dadurch die vom Unternehmen finanzierte Reise zu einer betrieblichen Tätigkeit für die Beteiligten wird.

Betriebssport ist versichert, wenn die sportliche Betätigung als Ausgleich zu der körperlichen, geistigen oder seelischen Arbeitsbelastung dient. Der Sport darf daher nicht zu Wettkampfzwecken ausgeübt werden. Die Übungen müssen in regelmäßigen Abständen, mindestens einmal monatlich, stattfinden. Der Teilnehmerkreis ist im Wesentlichen auf Betriebsangehörige zu beschränken. Das Unternehmen muss einen gestaltenden Einfluss ausüben, indem es z.B. die Sportgruppe organisiert.

Geeignet für den Betriebssport ist grundsätzlich jede Sportart mit Ausgleichscharakter. Auch Sportarten, bei denen Mannschaften gegeneinander antreten (Fußball, Handball usw.) sind vom Versicherungsschutz erfasst, wobei Wettkämpfe gegen z.B. andere Betriebssportgemeinschaften außerhalb der regelmäßigen Übungsstunden nicht versichert sind.

Grundsätzlich ja, sofern sie im Auftrag des Unternehmens erfolgte Tätigkeiten, die unmittelbar dem unmittelbar dem Zweck der Dienstreise entsprechen und zwangsläufig im engen Zusammenhang mit der Reise anfallen, stehen unter Versicherungsschutz. Der Versicherungsschutz entfällt dagegen, wenn sich der Dienstreisende rein privaten Tätigkeiten widmet, die mit dem Zweck der Dienstreise nicht mehr im Zusammenhang stehen.

Beschäftigte, die sich auf Grund gesetzlicher Bestimmungen Eignungsuntersuchungen zu unterziehen haben, sind bei solchen Untersuchungen versichert, wenn es sich dabei um Pflichtuntersuchungen handelt, die durch das Unternehmen oder eine Behörde veranlasst wurden. Dazu gehören sämtliche ärztliche Untersuchungsmaßnahmen - in Arztpraxen, Krankenhäusern, bei Betriebsärzten usw. Versichert sind dabei auch die für die Untersuchung erforderlichen Wege. Nicht versichert sind Untersuchungen zur Erfüllung allgemeiner gesundheitlicher Aufgaben, wie z. B. Röntgenreihenuntersuchungen.

Wird ein Mitarbeiter von seinem Arbeitgeber zum Fahrsicherheitstraining geschickt, so handelt er im Interesse des Betriebes und ist damit versichert. Initiiert der Beschäftigte eine solche Trainingsmaßnahme von sich aus, ohne Wissen und Einflussnahme des Betriebes, besteht kein Versicherungsschutz, da die Teilnahme dann als privat anzusehen ist. Die BG Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse bietet für Ihre Versicherten ein kostenfreies Fahrsicherheitstraining an.

Die Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung ist versichert, wenn sie als Teil der betrieblichen Beschäftigung anzusehen ist und dem Unternehmen unmittelbar dient. Eindeutig ist dies der Fall, wenn das Unternehmen die Teilnahme an der Fortbildung veranlasst hat. Andernfalls muss sich das betriebliche Interesse auf andere Weise dokumentieren, z.B. durch Kostenübernahme, bezahlte Freistellung von der Arbeit, usw.

Essen und Trinken während einer Arbeitspause sind grundsätzlich keine versicherten Tätigkeiten, da sie überwiegend dem privaten, persönlichen Lebensbereich zuzuordnen sind. Die direkten Wege zum und vom Essensplatz sind versichert. Das gilt sowohl für Wege auf dem Betriebsgelände als auch für Wege außerhalb des Betriebsgeländes. Wege außerhalb des Betriebsgeländes zur Besorgung von Nahrungsmitteln stehen dann unter Versicherungsschutz, wenn der Einkauf dem alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz und der Erhaltung der Arbeitsfähigkeit dient.

Grundsätzlich gilt: Ein Unfall infolge einer versicherten Tätigkeit ist ein Arbeitsunfall und steht damit unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Maßgeblich ist dabei nicht unbedingt der Ort der Tätigkeit, sondern die Frage, ob die Tätigkeit in einem engen Zusammenhang mit den beruflichen Aufgaben steht - das Bundessozialgericht spricht hier von der Handlungstendenz. Das heißt zum Beispiel: Fällt eine Versicherte die Treppe hinunter und verletzt sich dabei, weil sie im Erdgeschoss die unterbrochene Internetverbindung überprüfen will, die sie für die dienstliche Kommunikation benötigt, wäre dieser Unfall versichert. Fällt sie hingegen die Treppe hinunter, weil sie eine private Paketsendung entgegennehmen will, wäre dies nicht versichert. Denn eigenwirtschaftliche - das heißt private - Tätigkeiten sind auch im Büro grundsätzlich nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, bisher regelmäßig nicht versichert. Das hat sich nun geändert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: "Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

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DGUV job - Wir verbinden Menschen mit Arbeit

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DGUV job, der Service für Personal- und Arbeitsvermittlung der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen, vermittelt motivierte Bewerberinnen und Bewerber, die nach einem Arbeitsunfall oder aufgrund einer Berufskrankheit eine berufliche Neuorientierung oder Wiedereingliederung auf dem Arbeitsmarkt anstreben.

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Das Reha-Management der gesetzlichen Unfallversicherung.

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Die Rentenausschüsse der Berufsgenossenschaft.

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Die GVS organisiert die arbeits-medizinische Vorsorge von Personen, die beruflich asbest-faserhaltigem oder künstlichem mineralischem Faserstaub der Kategorie 1A oder 1B ausgesetzt waren oder noch sind.

 

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Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung

Versicherte haben nach einem Versicherungsfall Anspruch auf Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie zur Teilhabe am Arbeitsleben und am Leben in der Gemeinschaft. Darüber hinaus werden auch Entschädigungsleistungen erbracht.

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