Absturzgefahr

Sei es bei der Architektur-, der Industrie- oder der Naturfotografie - beispielsweise in den Bergen - oder auch nur bei einer Gruppenaufnahme, häufig müssen Fotografinnen und Fotografen ihre Objekte aus einer erhöhten Position (Perspektive) aus fotografieren. Dabei besteht immer auch das Risiko eines Absturzes.

Sei es, dass für das Bild der Hochzeitsgesellschaft auf der Wiese nur ein erhöhter Standpunkt (z. B. auf einer Leiter) "mal schnell" benötigt wird oder aber für das Foto der Industrieanlage eine Hubarbeitsbühne erforderlich ist. Allerdings gibt es keine einfache gültige Definition des Absturzrisikos. Die mögliche Gefährdung muss daher immer individuell für den jeweiligen Einsatzort ermittelt und beurteilt sowie die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Die Technische Regel TRBS 2121 "Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz – Allgemeine Anforderungen" (www.baua.de) beschreibt, wie vorgegangen werden muss, wenn Gefährdungen durch Absturz beurteilt werden müssen.

Eine wichtige Schutzmaßnahme ist das Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz (PSAgA). PSAgA gehören zu den individuellen Schutzmaßnahmen und schützen den Benutzer vor einem Absturz entweder durch Verhinderung eines Sturzes (Rückhaltesystem) oder durch Auffangen eines freien Falls (Auffangsystem). Geeignete persönliche Schutzausrüstungen entsprechen dem Stand der Technik und begrenzen die ermittelten Gefährdungen auf ein möglichst geringes Restrisiko.

PSAgA unterliegen der DGUV Regel 112‑198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" sowie der DGUV Regel 112‑199 "Retten aus Höhen und Tiefen mit persönlichen Absturzschutzausrüstungen". Informationen hierzu finden sich auch in der DGUV Information 212‑515 "Persönliche Schutzausrüstungen".

Für die Benutzung von PSAgA hat der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen, die alle für den sicheren Einsatz erforderlichen Angaben enthält. Diese bildet zusammen mit der Gefährdungsbeurteilung und der Gebrauchsanleitung des Herstellers die Grundlage für die bestimmungsgemäße Benutzung. Auf dieser Grundlage sind die Beschäftigten vor der erstmaligen Tätigkeit zu unterweisen. Die Unterweisung muss praktische Übungen beinhalten und mindestens einmal jährlich wiederholt werden.

Da praktische Übungen mit PSAgA oder mit Rettungsausrüstungen mit Gefährdungen verbunden sind, die weit über das übliche Maß anderer praktischer Übungen hinausgehen, müssen Personen, die derartige Übungen durchführen, über besondere Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Diese Fachkunde kann nach dem DGUV Grundsatz 312‑001 "Anforderungen an Ausbildende und Ausbildungsstätten zur Durchführung von Unterweisungen mit praktischen Übungen bei Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz und Rettungsausrüstungen" erworben werden.

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