Explosionsschutz

Biogas ist extrem entzündbar und kann mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden. Zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen muss ein ganzheitliches Explosionsschutzkonzept umgesetzt werden. Dazu können z.B. Handlungshilfen genutzt werden.

Tätigkeiten und Gefährdungen

Biogas ist extrem entzündbar und kann mit Luft eine gefährliche explosionsfähige Atmosphäre bilden. Der explosionsfähige Bereich von Biogas in Luft liegt ca. zwischen 6 Vol.-% und 22 Vol.-%.

Zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen muss ein ganzheitliches Explosionsschutzkonzept umgesetzt werden. Im Rahmen dieses Konzeptes ist insbesondere sicherzustellen, dass die Biogasanlage - einschließlich Ihrer Ausrüstungsteile und Rohrleitungen – über die gesamte Anlagenlebensdauer mindestens technisch dicht betrieben wird. Wird dies sichergestellt, können Explosionsgefährdungen nur in bestimmten Situationen auftreten, z.B. bei:

Darüber hinaus muss über regelmäßige Prüfungen von Arbeitsmitteln und Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen mindestens bis zur nächsten Prüfung sichergestellt werden, dass Beschäftigte und andere Personen nicht durch Explosionen gefährdet werden.

 

Regelwerk

Die Anforderungen an das - als Bestandteil der Gefährdungsbeurteilung - zu erarbeitende Explosionsschutzkonzept sind in § 6 Abs. 4 i.V.m. Anhang I Nr. 1 Gefahrstoffverordnung verankert. Bei der Umsetzung der in Nr. 4.2 TRGS 529 „Tätigkeiten bei der Herstellung von Biogas“ beschriebenen Maßnahmen ist davon auszugehen, dass die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung erfüllt sind (Vermutungswirkung).

Bei der Einteilung von explosionsgefährdeten Bereichen in Zonen kann für bestimmte Anwendungsfälle Nr. 4.8 der EX-RL Beispielsammlung zur DGUV Regel 113-001 Explosionsschutz-Regeln (EX-RL) herangezogen werden.

Die im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Schutzmaßnahmen, die vorgenommene Zoneneinteilung sowie die Festlegung, welche Prüfungen zum Explosionsschutz durchzuführen sind, müssen gemäß  § 6 Abs. 9 Gefahrstoffverordnung in einem Explosionsschutzdokument zusammengefasst werden.

Die Prüfung von Arbeitsmitteln und Prüfungen der technischen Maßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen ist in der Betriebssicherheitsverordnung geregelt. Details zu diesem Thema können unter Prüfungen und Dichtheitsüberprüfungen  (Explosionsschutz) eingesehen werden.

 

Handlungshilfen und weiterführende Informationen

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